Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 168
§ 168 – Wirkung einer Steueranmeldung
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Kurz erklärt
- Eine Steueranmeldung ist wie eine Steuerfestsetzung, die noch überprüft werden kann.
- Wenn die Steueranmeldung zu einer niedrigeren Steuer oder einer Rückerstattung führt, gilt die vorherige Regelung erst nach Zustimmung der Finanzbehörde.
- Die Zustimmung der Finanzbehörde ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.
- Die Regelung betrifft die Behandlung von Steueranmeldungen.
- Die Finanzbehörde muss zustimmen, bevor die Änderungen wirksam werden.